In der Schweiz ist der Luchs geschützt

Im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) sind unter Artikel 5 die jagdbaren Arten aufgelistet. Artikel 7 definiert anschliessend alle Tiere als geschützt, die nicht zu einer solchen jagdbaren Art gehören. Der Luchs ist unter Art. 5 nicht aufgeführt und ist daher geschützt.

In der Verordnung zum Jagdgesetz finden sich besondere Bestimmungen über den Luchs.

  • Wenn ein Schaden, der durch den Luchs angerichtet wurde, vom Kanton vergütet wird, beteiligt sich der Bund zu 80% an den Entschädigungskosten (Art. 10 Abs. 1).
  • Der Bund fördert regionale Massnahmen zur Verhinderung von Schäden durch Luchse, z.B. Hirten, Herdenschutzhunde, Schutzhalsbänder (Art. 10 Abs. 4).
  • Die Kantone können den Abschuss eines Luchses bewilligen, der untragbare Schäden verursacht (Art. 21 Abs. 3).
  • Das BAFU erstellt ein Konzept über den Luchs. Dieses enthält namentlich Grundsätze über den Schutz, den Abschuss oder Fang, die Verhütung und Ermittlung von Schäden sowie die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 6).

Verschiedene Bestimmungen regeln den gesetzlichen Schutz des Luchses.

  • Berner-Konvention
    Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (mit Anhängen, 19. September 1979) Gesetzestext
  • CITES
    Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (3. März 1973)
  • Jagdgesetz
    Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (20. Juni 1986)
  • Jagdverordnung
    Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (29. Februar 1988)
  • EU-Habitat Direktiven

Im Jahr 1996 berief das damalige BUWAL (heute: BAFU) die Arbeitsgruppe «Grossraubtiere», in der folgende Institutionen Einsitz haben:

  • Bundesamt für Umwelt (BAFU)
  • Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
  • Jagdverwaltungen der betroffenen Kantone
  • Schweiz. Schafzuchtverband
  • JagdSchweiz
  • WWF Schweiz
  • Pro Natura
  • Schweiz. Gesellschaft für Wildtierbiologie (SGW)
  • Experten aus den In- und Ausland

Diese Arbeitsgruppe begleitet die Ausarbeitung des «Luchs-Konzeptes Schweiz».


Luchs Konzept

Die Grundsätze für den Umgang mit dem Luchs sind in einem "Luchskonzept" festgelegt, das am 21. Juli 2004 in einer aktualisierten Fassung verabschiedet wurde. Es fasst die wichtigsten Grundsätze zum Umgang mit dem Luchs in der Schweiz zusammen. Es ist eine Vollzugshilfe des BAFU und richtet sich vor allem an Vollzugsbehörden.

Im Luchskonzept sind wichtige Grundsätze und Ziele festgehalten:

  • In der Schweiz kommen heute die einzigen zusammenhängenden bedeutenden Luchsbestände im Alpenraum vor. Sie trägt deshalb europaweit eine besondere Verantwortung für die Erhaltung und den Schutz des Luchses. 
  • In der Schweiz soll eine langfristig überlebensfähige und den Verhältnissen angepasste Population von Luchsen leben können. Der Luchs bleibt in den jetzt schon besiedelten Lebensräumen erhalten, und die Voraussetzungen für die Verbreitung in neue Lebensräume werden geschaffen.
  • Die Präsenz von Luchsen soll nicht zu unzumutbaren Einschränkungen in der Nutztierhaltung führen.
  • Für einzelne Luchse, die erhebliche Schäden verursachen, kann der Kanton eine Abschussbewilligung erteilen. Unter bestimmten Umständen sind Eingriffe auf Bestandesniveau möglich.

Luchs-Konzept Schweiz. 2004 (pdf, 42 KB)

Kompartimente für das Management
Für das Management der Grossraubtiere Bär, Luchs und Wolf wird die Schweiz in so genannte Kompartimente aufgeteilt.

 

 
© Wildtier Schweiz • CH-8057 Zürich • Comments • Last modified: 10.09.2008