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Nach
dem Gesetz ist der Wolf eine der bestgeschützten Tierarten
in Europa. Auch in der Schweiz ist er geschützt:
Der
Wolf ist geschützt
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Im
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
und Vögel (Jagdgesetz)
sind unter Artikel 5 die jagdbaren Arten aufgelistet. Artikel 7
definiert anschliessend alle Tiere als geschützt, die nicht zu einer
solchen jagdbaren Art gehören. Der Wolf ist unter Art. 5 nicht
aufgeführt und ist daher geschützt.
In
der Verordnung
zum Jagdgesetz (Art. 10) finden sich besondere Bestimmungen über den Wolf.
- Wenn ein
Schaden, der durch den Wolf angerichtet wurde, vom Kanton vergütet
wird, beteiligt sich der Bund zu 80% an den Entschädigungskosten.
- Die Kantone
können den Abschuss eines Wolfes bewilligen, wenn er untragbare
Schäden verursacht.
- Das BAFU
erstellt ein Konzept über den Wolf, das den Schutz, den Abschuss
oder den Fang eines Wolfes, die Ermittlung von Schäden und die
Anwendung und Vergütung präventiver Massnahmen regelt («Konzept-Wolf
Schweiz»).
- Der Bund
kann Verhütungsmassnahmen wie der Einsatz von Hirten oder Schutzhunden
in Regionen mit Grossraubtieren finanziell unterstützen.
Im
Jahr 1996 berief das damalige BUWAL (BAFU) die Arbeitsgruppe «Grossraubtiere», in
der folgende Institutionen Einsitz haben:
- BAFU
- Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW)
- Jagdverwaltungen
der betroffenen Kantone
- Schweiz.
Schafzuchtverband
- JagdSchweiz
- Schweizerische Gesellschaft für Wildtierbiologie
- WWF Schweiz
- Pro Natura Schweiz
- Experten aus dem In- und Ausland
Diese
Arbeitsgruppe begleitet die Ausarbeitung des «Konzept-Wolf Schweiz».
Links
Wildtiermanagment des Bundes

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